Teilnehmer am progressiven Vertriebssystem unterfallen nicht dem eng auszulegenden Begriff des Verbrauchers nach § 16 Abs, 2 UWG. Durch ihre auf den Aufbau eines selbständigen, gewinnorientierten Gewerbes ausgerichtete Zielsetzung erhialten die Geworbenen den die Verbrauchereigenschaft ausschließenden Status von Existenzgründern, so das OLG Naumburg, Beschlussvvom 18.11.2009, Az.: 1 Ws 673/09S.
Unter Zugrundelegung der engen Definition des § 16 Abs, 2 UWG unterfallen Interessenten, die geworben werden incht dem Begriff des Verbrauchers. Die jeweils Geworbenen zahlen eine „Seminargebühr“ nicht etwa ausschließlich deshalb, um an dem betreffenden Seminar teilnehmen zu können. Vielmehr stelle diese „Seminargebühr“ für die Neugeworbenen in erster Linie das „Eintrittsgeld“ zur Teilnahme an den progressiven Vertriebssystemen selbst dar. Denn nur nach Zahlung dieses „Eintrittsgeldes“ ist es der jeweiligen Person tatsächlich gestattet, selbst eine Provision für die Anwerbung von Interessenten zu erhalten.