Achtung! Ein Verstoß von Marken- oder Namensrechten kann bereits durch die Registrierung einer Domain vorliegen. Nach einer Entscheidung des OLG Hamburg, Urteil vom 10.06.2008, Az.: 3 W 67/08 stellt schon die Registrierung und nicht erst die Nutzung einer Domain einen Verstoß dar, da bereits hierdurch eine Erstbegehungsgefahr gegeben ist. Im besagten Fall ging es um die Domain „pelikan-und-partner“ und „pelikanundpartner“. Hiergegen wendete sich das Schreibwarenunternehmen „Pelikan“. Das OLG Hamburg vertritt die Auffassung, dass dem Unternehmen Pelikan aufgrund seiner „überragenden Bekanntheit“ und dem damit einhergehenden schutzwürdigen Interesse ausnahmsweise dem Prinzip der Registrierungspriorität vorginge. So müsse sich der Antragsgegner bei der Wahl der Domain klarstellender Zusätze bedienen, um die Internetnutzer nicht in die Irre zu führen. So sei der Zusatz „und Partner“ rein beschreibender Natur. Ein Großteil der Internetnutzer würde bei der Domain erwarten ein Produkt der Firma Pelikan zu finden. Hierdurch würde bereits ein Anlockungseffekt entstehen.
Die Entscheidung ist mehrfacher Hinsicht bemerkenswert. Zum einen, da schon die Registrierung als Verstoß bewertet wird und zum anderen, da von einem „überragenden Bekanntheitsgrad“ der Firma Pelikan ausgegangen wurde. Eine näher Erläuterung oder eine Definition sucht man in der Entscheidung allerdings vergeblich. Auch die Begründung zum Anlockeffekt im konkreten Fall stößt auf einige Bedenken.
Im Ergebnis heißt dies, dass die Stellung großer Unternehmen weiter gestärkt wird und kleinere Unternehmen oder Private bei der Registrierung von Domainamen sehr genau darauf achten sollten, ob nicht Rechte größerer Unternehmen verletzt sein können.