Das OLG Hamburg Urteil v. 24.8.2006 (3 U 103/06), hat in Anlehnung an eine Entscheidung des KG Berlin entschieden, dass die einzuräumende Widerrufsfrist des gewerblichen Anbieters bei Ebay-Auktionen einen Monat beträgt.
Es führt aus, dass die Belehrung auf der Angebotseite einer Ebay-Auktion nicht der maßgeblichen Textform im Sinne von § 126 b BGB entspreche. Diese erfordere eine dauerhafte Widergabe in Schriftzeichen, welche durch die Möglichkeit des Lesers, den Text selber auf seinem Computer abzuspeichern oder auszudrucken, nicht gegeben sei.
So müsse auf das Bestehen und die näheren Bedingungen nach den einschlägigen Vorschriften vor Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen durch den Besteller in einer dem Medium entsprechenden Weise hingewiesen werden. Zusätzlich müssen diese Informationen aber dem Verbraucher gemäß BGB § 312c Abs. 2 auch in Textform mitgeteilt werden.
Wird dies bei Abschluss des Vertrages gemacht, beträgt die Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 1 BGB zwei Wochen, ansonsten, bei Mitteilung spätestens bei Lieferung, vier Wochen.
Deshalb sei es zum Ingangsetzen des Fristenlaufes unabdingbar, dass die Belehrungen über den Widerruf in Textform nachgereicht werden. Eine Übersendung per E-Mail reiche hierbei aus.
Vor Vertragsabschluss sei eine Belehrung allerdings nicht gesetzeskonform. Bei Auktionen wie Ebay sei der genaue Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht festlegbar. Dies führe in der Konsequenz dazu, dass bei eBay-Geschäften regelmäßig erst nach Vertragsabschluß die Belehrung erfolgen kann, so dass das einmonatige Widerrufsrecht gelte.