8. November 2006
Der BGH, (Urteil vom 07.11.2006, Az. VI ZR 206/05) hat in seiner neuesten Entscheidung zur Aufklärungspflicht für Recht erkannt, dass der Chefarzt für eine umfassende wirksame Aufklärung über die Risiken von operativen Eingriffen Sorge zu tragen hat.
Für den Fall, dass er die Aufklärung nicht selber durchführt, sondern ein Stationsarzt, muss er durch organisatorische Vorkehrungen und Kontrollmaßnahmen dafür sorgen, dass eine wirksame Aufklärung sichergestellt wird.