Bei der Frage, ob dem Verbraucher bei der Bestellung von Arzneimitteln über das Internet ein Widerrufsrecht zusteht, ist die Rechtsprechung sich momentan uneinig.
Das AG Köln hat in seinem Urteil vom 31.05.2007, Az.: 111 C 22/07, ein Widerrufsrecht des Verbrauchers bei der Bestellung von Arzneimitteln bejaht.
In diesem Fall hatte die Klägerin bei der Beklagten Arzneimittel bestellt, den Kaufpreis bezahlt, die Arzneimittel allerdings im Rahmen der Widerrufsfrist zurückgegeben. In den AGB der Beklagten war ein Ausschluss des Widerrufs im Rahmen des § 10 AGB vereinbart.
Nunmehr forderte die Klägerin die Rückzahlung des Kaufpreises. Das AG Köln gab ihr Recht.
Gemäß § 312 d Abs. 1 BGB stehe der Klägerin ein Widerrufsrecht zu und sie sei zur Rückgabe der Kaufsache berechtigt. Die vereinbarte Ausschlussklausel des § 10 AGB sei gem. § 312 f BGB unwirksam und sei auch nicht von § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB gedeckt.
Ein Medikament, unerheblich ob es apothekenpflichtig ist oder nicht, hat keine besondere Beschaffenheit, die eine Rücksendung ungeeignet macht. Dies sei jedoch die einzige Tatbestandsvariante, durch die der Ausschluss des Widerrufs von § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB erfasst werden könne. Das Medikament sei durch die Rücksendung weder dem Verderb, noch einer sonstigen Verschlechterung ausgesetzt. Die Tatsache, dass der Verkäufer diese Ware nicht mehr weiter veräußern könne, liege allein in dessen Risikobereich. Auch die Gefahr eventueller Manipulationen an dem Medikament, lassen eine Rücksendung nicht ungeeignet werden. Auch hierfür liege das Risiko allein beim Verkäufer.
Das LG Halle hingegen hat in seinem Urteil vom 08.01.2013, Az.: 8 O 105/12, ein Widerrufsrecht im Rahmen des Kaufs von Arzneimitteln ausgeschlossen.
Zur Begründung führte es an, dass ein Widerrufsausschluss zumindest immer dann von § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB gedeckt sei, soweit es sich um individuell hergestellte Rezepturarzneimittel handle, die nach Kundenspezifikationen angefertigt oder auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind. Diese seien aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet.
Bei allen anderen Medikamenten sei nicht die rein physische Möglichkeit einer Rücksendung entscheidend, sondern die Unzumutbarkeit der Rücksendung im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit. Hiermit stellte sich das LG Halle ausdrücklich gegen die Ansicht des AG Köln, dessen Entscheidung im Urteil des LG Halle auch zitiert wurde. Hingegen schloss sich die Kammer einer weiteren Ansicht an, welche davon ausgeht, dass das Widerrufsrecht auch bei Fertigarzneimitteln ausgeschlossen sei, da keine Verkehrsfähigkeit bestehen, wenn aus Gründen der Arzneimittelsicherheit das Medikament kein zweites Mal in den Verkehr gebracht werden dürfe (vgl. Mand NJW 2008, 19 ff.; Becker/Föhlisch NJW 2008, 3751, 3754 f.).