Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 15.10.2013, Az.: 1 ABR 31/12, festgelegt, dass dem Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer ein Unterlassungsanspruch zusteht, wenn dieser den für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellten E-Mail-Account für einen Streikaufruf nutzt.
Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer der Betriebsratsvorsitzende und Mitglied bei der Gewerkschaft verdi. Die Arbeitgeberin betrieb ein Krankenhaus mit rund 870 Beschäftigten und stellte diesen die Nutzung des Intranetz ausschließlich zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung. Verdi rief sodann für den 13.04.2011 zu einem Warnstreik bei der Arbeitgeberin auf. Der Arbeitnehmer leitete diesen Aufruf über das Intranet an alle Mitarbeiter weiter und forderte diese auf, sich an dem Streik zu beteiligen. Diese E-Mail signierte er mit den Worten „Für die ver.di-Betriebsgruppe“ und fügte seinen Namen bei.
Die Arbeitgeberin macht nunmehr einen Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung des arbeitskampfrechtlichen Neutralitätsgebots gemäß § 74 Abs. 2 S.1 BetrVG. Der Arbeitnehmer beruft sich hingegen darauf, nicht als Betriebsratsvorsitzender, sondern als Mitglied der verdi gehandelt zu haben. Die Arbeitgeberin habe die Verbreitung des Streikaufrufs über das Intranet zu dulden. Dies folge aus dem Schutz der individuellen Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG.
Die Vorinstanzen entsprachen dem Unterlassungsbegehren der Arbeitgeberin. Auch die Rechtsbeschwerde des Arbeitnehmers vor dem BAG blieb erfolglos.
Nach Ansicht des BAG folge ein Unterlassungsanspruch nicht aus § 74 Abs. 2 S. 1 BetrVG. Dennoch bestünde dieser Anspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann ein Eigentümer die Unterlassung der Beeinträchtigung seines Eigentums vom Störer verlangen. Dabei ist es unerheblich, ob die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer das Intranet in der Funktion als Amtsträger oder unabhängig davon zur Verfügung gestellt hat. Jedenfalls sollte dieser Zugang nur dienstlichen Zwecken vorbehalten sein. Eine Duldungspflicht der Arbeitgeberin besteht hingegen nicht. Von dieser kann nicht verlangt werden, die koalitionsspezifische Betätigung des Arbeitnehmers in einem, gegen sie gerichteten Arbeitskampf, durch eigene betriebliche Mittel zu unterstützen.