Das Werben eines Möbelhauses mit Rabatten ist unzulässig, wenn das Möbelhaus innerhalb von sechs Tagen den Ausgangspreis angehoben hat. Es handelt sich hierbei um Rabatte auf sog. "Mondpreise". Dies hat das Landgericht Lübeck in seiner Entscheidung vom 23.10.2007, Az.: 11 O 80/07 entschieden. So handelt es sich bei den Preisnachlässen lediglich um Scheinrabatte. Das Urteil ist durchweg begrüßenswert. So ist es keine Seltenheit, dass Preise erst einmal kräftig erhöht, um dann werbewirksam wieder herabgesetzt zu werden. Auch Mediamarkt agierte 2006 ähnlich, indem das Unternehmen mit dem Slogan warb, "Heute zahlt deutschland keine Mehrwertsteuer". In diesem Fall wurde vom Gericht festgestellt, dass insoweit eine irreführende Werbung vorliegt.