Das AG Hamm, Urteil vom 13.09.2007, Az.: 17 C 353/07, hat in seinem Urteil entschieden, dass ein Verkäufer einen Käufer nicht im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nach § 935 ff ZPO auf Rücknahme einer negativen Bewertung in Anspruch nehmen kann. Begründet wurde das Urteil insbesondere damit, dass durch eine stattgebende Entscheidung das Ergebnis der Hauptsache vorweggenommen werden würde und, dass zudem ebay selbst die Möglichkeit bietet bei bestehenden Disputen dies auf der Bewertungsseite öffentlich zu machen.
Anmerkung:
Dieser Entscheidung ist gerade im Hinblick auf die Bedeutung des Bewertungprofils für den Verkäufer mit einiger Skepsis zu begegnen. Bei vielen Käufern ist das Bewertungsprofil nach dem Preis häufig das kaufentscheidende Kriterium. Der Verkäufer hat daher ein großes Interesse an einer schnellen Entscheidung. Zumindest bei eindeutigen Fällen, wie etwa bei offensichtlich unwahren Aussagen, kann diese Entscheidung daher nicht gelten. Es wird abzuwarten bleiben wie andere Gerichte in solchen Fällen entscheiden werden.
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