Gegen die Preisangabenverordnung wird bei Internetangeboten nicht bereits dann verstoßen, wenn auf einer Internseite neben der Abbildung der Ware nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf der selben Internetseite darauf hingwiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzlich zu dem Preis noch Liefer- und Versankosten anfallen. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 04.10.2007, Az.: I ZR 143/04 klargestellt.
So sei auf den durchschnittlichen Nutzer des Internets abzustellen. Dieser sei mit den Besonderheiten des Internets vertraut, er wisse auch, dass Informationen zu angebotenen Waren auf mehreren Seiten veteilt sein können, die untereinander durch elektronische Verweise (Links) verbunden sind. So sei dem Verbraucher auch allgemein bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen. Es genüge für die Angaben daher, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss. Informationen in anderen abrufbaren Rubriken wie "AGB" oder "Service" genügen hingegen nicht. So rufe ein Kaufinteressent erfahrungsgemäß nur Seiten auf, die er zur Information über die Ware benötigt oder zu denen er durch einfache Links oder durch klare und unmißverständliche Hinweise auf dem Weg zum Vertragsschluss geführt wird. Die Angaben über die Preisangabenverordnung benötige der Verbraucher auch nicht erst im Zuge der Bestellung, sondern bereits dann, wenn er sich mit dem Angebot näher befasst. Gleiches gelte auch für die Umsatzsteuer.
Anmerkung:
Der BGH stellt in seiner Entscheidung zwar einerseits klar, dass die Angaben über die Versandkosten und die Umsatzsteuer nicht schon auf der Intertseite stehen brauchen, auf der die Ware und der Preis abggebildet sind, jedoch stellt er auch fest, dass der Hinweis noch vor dem Bestellvorang erfolgen muss. Auch reicht der Hinweis nicht in anderen Rubriken, wie "AGB".
Es bleibt daher dabei, dass der Unternehmer, welcher über das Internet Waren zum Verkauf anbietet, seine erhöhte Aufmerksamkeit darauf richten muss, dass er über die erforderlichen Angaben informiert und sie auch an der richtigen Stellte anbringt. Ansonsten droht ihm eine Abmahnung eines Mitbewerbers, welche mit hohen Kosten verbunden ist.