Das Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 20.05.2010, Az.: I-4 U 33/10 hat entschieden, dass der Ersteller einer Bestellsystemsoftware – ”Webshop”- nicht gegen Konkurrenten wegen Nachahmung vorgehen kann, wenn der Konkurrent in seiner Software eine ähnliche/gleiche Eingabemaske wählt.
Auszugehen sei dabei zunächst von einer grundsätzlichen Zulässigkeit von Nachahmungen. Die Unzulässigkeit liegt erst dann vor, wenn unlauterkeitsbegründende Umsände hinzutreten. Dabei sei zu beachten, dass je größer die wettbewerbliche Eigenart und je größer der Grad der Übernahme seien, desto geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen seien, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründeten(BGH GRUR 1999, 1106, 1108 – Rollstuhlnachbau; GRUR 2008, 1115 – ICON.
Solche Umstände lagen jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht vor, insbesondere läge eine vermeidbare Herkunftstäuschung vor und es läge keine Rufausbeutung und unredliche Erlangung des Know-How vor. Gleichfalls läge keine unlautere Behindung vor, da die Antragstellerin ihr Produkt weiterhin vermarkten könne.