Das Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 27.04.2023, Az.: 4 U 247/21 musste ich mit der Frage beschäftigen, ob Aufnahmen von einer Drohne der Panoramafreiheit unterfallen. Panoramafreiheit ist nach dem deutschen Urheberrecht die Freiheit, Gegenstände wie Gebäude oder Kunstobjekte abzulichten, die sich im öffentlichen Raum befinden. Die Panoramafreiheit ist in § 59 UrhG normiert.
Das Gericht stelle fest, dass die Panoramafreiheit nur diejenigen Perspektiven einschließe, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus bestehen. Der Luftraum gehöre hierzu nicht dazu. So sei der Einsatz von Hilfsmitteln zur Erlangung einer anderen Perspektive nicht durch die Panoramafreiheut gedeckt.
Die Frage wird allerdings nicht eindeutig von der Rechtsprechung so gesehen. Das Landgericht Frankfurt, Urteil vom 25.11.2020, Az.: 2-06 O 136/20 vertritt die Auffassung, dass Drohnenfotos grundsätzlich auch der Panoramafreiheit unterliegen können.
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