Schon seit jeher versuchen Lebensmittelhersteller Ihren Absatz durch schillernde Werbeaussagen zu verstärken. Der Wahrheitsgehalt dieser Aussagen fällt jedoch deutlich nüchterner aus. Immer wieder beschäftigen sich Gerichte mit der Zulässigkeit solcher Aussagen. Hier eine kleine Auswahl:
1. zu 85 % aus gesunder Milch"
Die Molkerei Zott bewarb das Produkt Monte etwa mit der Aussage „zu 85 % aus gesunder Milch“. Tatsächlich wird dasc Produkt zu 49 % aus Vollmilch und zu 36 % aus Sahne hergestellt. Das Landgericht Augsburg, Az.: 1 HK O 1146/10 hielt diese Aussage für irreführend. Der hohe Anteil an Fett in der Sahne werde durch die Werbeaussage eindeutig verschleiert. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt.
2. Wasabi Erbsen
Das Unternehmen Kattus verkaufte ein Produkt mit dem Namen. "Wasabi-Erbsen". Interessant hieran, dass das Produkt nicht ein einziges Gramm dieses Gewürzes enthielt. Das Landgericht München, Az.: 1 HK O 4243/09 sah hierin daher irreführende Werbung. Das Unternehmen verteidigte sich übrigens damit, dass kaum jemand wisse was Wasabi ist und daher schon keine irreführende Werbung vorliegen könne.
3. „Orangensaft"
Ebenso ist die Bezeichnung "Orangensaft" in der Werbung für einen Orangensaft aus Orangensaftkonzentrat irreführend , denn die Verwendung der Bezeichnung Orangensaft ohne den Zusatz "aus Orangensaftkonzentrat" stellt eine irreführende Angabe über die Beschaffenheit und die Art der Herstellung des beworbenen Produkts dar, OLG Stuttgart, Urteil 18.12.2008, 2 U 86/08.
4. „gut für den Körper“
Der Slogan "gut für den Körper" auf dem Flaschenetikett eines Erfrischungsgetränks verstößt gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, da die Aussage eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 1924/2006/EG darstellt.
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