Oftmals kommt bei erhaltener Abmahnung im Bereich des Filesharing der Einwand, dass man die streitgegenständlichen Werke überhaupt nicht auf dem Computer habe bzw. man zum Tatzeitpunkt nicht mal zuhause war und die Abmahnung daher unberechtigt ist. In den meisten Fällen stellt sich allerdings heraus, dass ein WLAN-Netz genutzt wurde, welches nicht ordentlich gesichert wurde. Dieses geht zu Lasten des Anschlussinhabers, so dass der Anschlussinhaber voll haftet. So stellt das LG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2008 klar, dass dieses Unterlassen der einfachsten Sicherheitsmaßnahmen eine offene Gefahrenquelle darstellt und daher kausal für die Urheberrechtsverletzung ist. Wortwörtlich führt das Gericht folgendes aus: „Objektiv gesehen hat sie es Dritten ermöglicht, sich hinter ihrer Person zu verstecken, um im Schutze der von ihr geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können. Von daher ist es gerechtfertigt, der Antragsgegnerin zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt. So hätte sie für die verschiedenen Nutzer ihres Computers Benutzerkonten mit eigenem Passwort installieren können oder das Risiko eines von außen unternommenen Zugriff auf das WLAN-Netz durch Verschlüsselung minimieren können. Die Antragsgegnerin traf die Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden.“