Das Landgericht Osnabrück, Urteil vom 09.07.2012, Az. 16 O 37/12 hat entschieden, dass beim Verkauf von gebrauchten Autos mit Preisvergleichen, in welchem dem Kaufpreis der der ehemalige Neupreis („ehem. NP“) gegenübergestellt irreführend ist, wenn nicht gleichzeitig erläutert wird, um welchen Preis es sich bei dem als „ehem.NP“ bezeichneten Preis es sich handelt.
Die Werbung sah wie folgt aus
„ehem. NP 92.500,– €, nur € 56.899,– €“
Das Landgericht Osnabrück sieht in einer solchen Werbung einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2UWG. So sei der ehemalige Neuwagenpreis mehrdeutig. So könnte es sich zum einen um die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handeln, oder aber um den eigenen Neuwagenpreis oder aber womöglich um den Neuwagenpreis eines ganz anderen Händlers.
Kläger war die Wettbewerbszentrale.