Das LG München I, Urteil vom 28.08.2012, Aktenzeichen: 33 O 13190/12 (nicht rechtskräftig) hat festgestellt, dass die Werbeaussage zwei Tage lang "10 % auf alles!" trotz eines Sternchenhinweises wettbewerbswidrig ist. In einem Werbeprospekt hatte ein Gartencenter in eine seiner Filialen in Landshut gelockt. Laut einem „Sternchenhinweis“ waren allerdings „Werbeware, Gutscheine und bereits reduzierte Ware“ von der Rabatt-Aktion ausgenommen.
Hierin sah das Gericht einen Wettbewerbsverstoß. Vorgegangen gegen die Werbung war ein Verbraucherschutzverein.
In der Begründung führt das Gericht aus, dass die Aussage objektiv falsch sei, da die Preisreduktion eben nicht auf sämtliche Waren gewährt worden sei. Dass auf die Ausnahmen mit einem Sternchenhinweis hingewiesen werde, sei unerheblich, da eine blickfangmäßig herausgestellte Anpreisung für sich genommen keine unwahren Angaben enthalten dürfe. Lediglich Erläuterungen oder Ergänzungen, die der Klarstellung nicht eindeutiger blickfangmäßiger Werbeaussagen dienten, dürften mit einer Fußnote vorgenommen werden.
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts München
http://www.justiz.bayern.de/gericht/lg/m1/presse/archiv/2012/03642/
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