Das Landgericht Köln (vom 06.10.2011, Az. 31 O 205/11) hat über Prospektwerbung für Lebensmittel mit Testurteilen entschieden: bei der Werbung mit Testurteilen der Stiftung Warentest oder Stiftung Ökotest muss eine lesbare Angabe des Fundstellen stattfinden. Eine unleserliche Angabe der Ergebnisse für zur Wettbewerbswidrigkeit der Werbung!
Wirbt man mit Testsiegeln, so müssen diese nach Ansicht des Gerichts stets vollständig abgebildet werden, da der Verbraucher die veröffentlichten Ergebnisse sonst nicht nachvollziehen kann. Handelt es sich jedoch um Werbung für Lebensmittel oder andere schnell verderbliche Produkte, so ist es laut LG Köln nicht erforderlich, das Mindesthaltbarkeitsdatum der getesteten Produkte anzugeben. Die Richter urteilten, es sei dem Verbraucher auch ohne Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums der getesteten Produkte bei korrekter Angabe der Fundstelle hinreichend klar, dass das aktuell beworbene Produkt nicht aus der getesteten Charge stammen könne.