Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vom 22.11.2011; Az.: I-20 U68/11) kann die Verwendung eines markenrechtlich geschützten Begriffs im HTML-Befehl eines Bildes im Internet bereits einen Markenrechtsverstoß darstellen. Sogenannte "Alt"-Attribute von Bildern zeigen einen Alternativtext des jeweiligen Bildes an – so können Browser, die keine Bilder unterstützen oder Browser für Blinde die jeweiligen Bildbeschreibungen übernehmen. Dies stellt nach Ansicht des Gerichts eine kennzeichenmäßige Nutzung dar, weil der Alternativtext zur sinnlichen Wahrnehmung bestimmt sei. Daher unterscheide sich das Alt-Attribut auch erheblich von Metatags und Keywords, da diese nur im Quellcode der Internetseite erscheinen und nur von Suchmaschinen wahrgenommen werden.