Mit Urteil vom 28.09.2011 (Az: I ZR 92/09) hat der BGH Onlinepoker in der Spielvariante "Texas Hold’em" als erlaubnispflichtiges Glücksspiel eingestuft.
"Texas Hold’em" ist nach Ansicht der Richter nicht mehr als Spiel anzusehen, in dem durchschnittliche Fähigkeiten des Spielers maßgeblich seien. Die Gewinnchancen eines Spielers- so hieß es in der Vorinstanz – würden sich danach richten, ob Mitspieler früher ausstiegen als er und welche Karten sie offenlegten. Außerdem teilte der BGH auch die Ansicht der Vorinstanz, dass bei einem Einsatz von 50 Cent pro Spiel, der für sich genommen als unerheblich gilt, bereits kein Unterhaltungsspiel mehr vorliege, weil die Gefahr bestehe, dass ein Spieler diese geringfügigen Verluste gerade nicht hinnehmen wird sonder durch Fortsetzung des Spiels doch noch den erhofften Gewinn zu erzielen versuchen wird.
Mit diesem Urteil ist nun auch durch den BGH der Glücksspielsstaatsvertrag in diesem Bereich bestätigt worden. Nach Ansicht des Gerichts verstößt der Glücksspielsstaatsvertrag nicht gegen europäisches Recht – zwar stelle § 4 Abs. 4 GlüStV eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in der EU dar, doch die Bekämpfung von Spielsucht und der Jugendschutz seien schwerer wiegende Güter als die Dienstleistungsfreiheit. In der Pressemitteilung teilte der BGH mit, dass dieser Vertriebsweg wegen der größeren Gefahren des Internets, insbesondere der Anonymität, der fehlenden soziale Kontrolle und der ständigen Verfügbarkeit stärker als herkömmliche Absatzwege eingeschränkt werden dürfe.
Dieses Urteil sei jedoch ausschließlich auf Online-Angebote anwendbar, nicht auch auf das gesamte Glücksspielmonopol.
Der BGH untermauert durch sein Urteil die bisherige Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte Lüneburg (Az. 11 ME 67/09) und Münster (Az. 13 B 775/09) sowie des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Az. 6 S 1685/10).