Das Oberlandesgerichts Düsseldorf, Urteil vom 29.6.2010, Az.: I-20 U 28/10 hat entschieden, dass es nicht irreführend sei, wenn im Internet neben dem Verkaufspreis ein durchgestrichener, früher verlangter Verkaufspreis angegeben wird,
Im streitgegenständlichen Fall hatte ein Online Schuhhändler mit einem „statt-Preis“ geworben, ohne das erkennbar war, worauf sich der vorherige Preis bezog. Der Mitbewerber hat beanstandet, dass nicht klar sei, ob es sich hierbei um früherer Verkaufspreis, einer Preisempfehlung oder etwa um den Preis eines Mitbewerbers handele. Das Landgericht Düsseldorf gab dem Begehren statt und nahm eine Irreführung an, Landgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 15.9.2009 und vom 18.12.2009, Aktenzeichen 38 O 58/09. Das Oberlandesgericht hat diese Verfügungen nun aufgehoben. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei ein Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres in der Lange zu erkennen, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den früher von dem Internethändler geforderten Preis handle.
Es bleibt abzuwarten wie anderen Gerichte dies beurteilen werden.