In seinem Urteil vom 23.07.2010, Az.: 38 O 19/10, hat das Landgericht Düsseldorf einige Bewertungsmaßstäbe für irreführende Werbung im Bereich der Onlineshops aufgestellt. Dabei ist deutlich geworden, dass eine Vielzahl an Werbemaßnahmen auch eine Vielzahl an Wettbewerberverstößen begründen kann, so dass hier ein Streitwert von 125.000,00 € angesetzt worden ist.
Die Täuschung über die Größe des Angebots in einem Onlineshop stellt einen Verstoß gegen das UWG dar. Wirbt ein Online-Händler damit, er stelle eine größere Zahl an Artikeln zur Auswahl, als es in Wirklichkeit der Fall ist, erweckt er nämlich beim Kunden den Eindruck einer nahezu unbeschränkten Auswahl.
Auch die Bezeichnung des eigenen Onlineshops als Marktführer, wenn es andere Onlineshops gibt, die weitaus höhere Umsatzzahlen zu verzeichnen haben, ist wettbewerbswidrig. Es handelt sich bei einer derartigen Angabe um einen für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit eines Unternehmens bedeutsamen Umstand, der für potentielle Kunden Vertrauen erweckend wirken soll. Daher sollten Aussagen zur Marktführerschaft nur dann getroffen werden, wenn der Markt ein Bild bietet, das eindeutige Zuordnungen ermöglicht und diese auch zutreffend sind.
Ebenso ist die Werbeaussage man verkaufe „nur 100% Originalware“ mit Vorsicht zu genießen. Handelt es sich um einen seriösen Bereich des Internethandels, bei dem ohnehin der Umlauf von Plagiaten nicht bekannt oder nicht besonders weit verbreitet ist, stellt diese Art von Werbung eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar und ist daher wettbewerbswidrig. Das Landgericht Düsseldorf hat zwar hier die Frage offen gelassen, ob eine solche Werbung nicht auch im Rahmen des Wettbewerbs zwischen Händlern gleichartiger Ware, die sich nicht mit dieser Angabe schmücken, zudem als Hinweis möglicher Zweifelhaftigkeit in dieser Hinsicht zu werten ist. Dieses Problem sollte dennoch nicht verkannt werden.
Bei Werbung mit Dauertiefpreisgarantien oder Rabatten ist genauestens darauf zu achten und hervorzuheben, worauf sich diese Angebote beziehen. Irreführend ist nämlich Werbung mit einer Dauertiefpreisgarantie, wenn sich aus dem Zusammenhang der Internetgestaltung ergibt, dass diese Werbung sich nicht auf das Gesamtangebot bezieht. Steht ein Hinweis auf eine Dauertiefpreisgarantie neben einem Artikel, auf den sie sich nicht bezieht, genügt ein erläuternder Link nicht, um die Irreführung zu beseitigen.
Genauso darf ein Rabatt für den Fall einer verzögerten Lieferung nicht ausgelobt werden, wenn er nur für einzelne Produkte gilt und hierüber nicht durch einen auffallenden und aufklärenden Hinweis informiert wird.
Schließlich sollten Online-Händler Abstand von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nehmen, in denen sie die Annahme von unfrei gesendeter Ware in Ausübung des Widerrufsrechts verweigern oder gar in der Versendungspraxis so zu verfahren. Dem Verbraucher ist nach den gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt ein Widerrufsrecht einzuräumen und dieser ist hierüber auch hinreichend zu belehren.