Der Bundesgerichtshof (Az.: III ZR 57/10) hat gestern am 11.11.2010 entschieden, dass der Inhaber eines DSL-Anschlusses kein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB bzw. § 314 BGB zusteht, wenn er an einen Ort umzieht an dem noch keine DSL-fähigen Leistungen verlegt sind.
Der Kläger Vertrag hatte einen Vertrag über einen Zeitraum von zwei Jahren geschlossen. Im November 2007 zog der Kläger innerhalb desselben Landkreises in eine andere Gemeinde. In dieser Gemeinde lagen noch keine DSL-fähigen Leitungen, so dass die Beklagte seinen DSL Anschluss faktisch nicht nutzen konnte. Aus diesem machte der Kläger von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch. Der Telefonanbieter wollte aber weiter die Grundgebühr.
Der Bundesgerichtshof gab dem Telefonanbieter Recht. So bestehe kein Kündigungsrecht, wenn dieses aus Vorgängen hergeleitet werde, welche dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen sind und der Interessensphäre des Kündigenden entstammen. So trage der Kunde das Risiko bei Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse.
Nach unserer Auffassung überzeugt das Urteil nicht. Zumindest wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage scheint eine Kündigung gerechtfertigt. Aufgrund der Entscheidung des BGH ist nun der Verbraucher gehalten sich darüber zu informieren, in welchen Gebieten der Telefonanbieter einen DSL Anschluss bereithält. Die Entscheidung