Das OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2013 – 2 U 97/12hat entschieden, dass bei der Werbung für Elektrogeräte auch die genaue Typenbezeichnung angegeben werden muss. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Irreführung dar und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.
Ein Unternehmen hatte für Elektrohaushaltsgeräte in einem Prospekt geworben. Angeben in der Werbung wurden, die Marke, der Preis sowie Angaben zur Leistung des Gerätes. Nicht angegeben wurde eine genaue Typenbezeichnung. Nach Auffassung des OLG Stuttgart stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar. So sei die Typenbezeichnung als „Produktbestimmungs- und Identifizierungsmittel“ unverzichtbar, zumal es von den allermeisten Geräten verschiedene Varianten gebe. Ein Vergleich zwischen Angeboten sei ohne Typenangabe nicht möglich, etwa um zu beurteilen ob es bei dem Gerät um ein Auslauf- oder Vorgängermodell handele. Die Typenbezeichnung so das Gericht gehöre zu den „wesentlichen Merkmalen der Ware“ im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG.
Fehlende oder unzureichende Angaben bei Elektrogeräten sind immer wieder Gegenstand von Abmahnungen. Die Vorschriften komplex und schwierig. Wir empfehlen daher einen spezialisierten Rechtsanwalt in Fragen zum Elektrogesetz zu konsultieren.
Achtung Hersteller im Sinne des ElektroG (§ 3 Abs. 11) sowie Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten (§ 3 Abs. 12 S. 1), sofern diese nach den gesetzlichen Vorschriften als Hersteller gelten (§ 3 Abs. 12 S. 2) sind auch verpflichtet sich zu registrieren!
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