29. Dezember 2021
Nicht jeder Verband, der Unternehmer als Mitglieder hat, ist auch abmahnbefugt. Seit dem 01.12.2021 dürfen nur noch Wirtschaftsverbände abmahnen, die in der Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen sind.
Dies sind Stand 29.12.2021 die Folgenden:
Bundesverband Automatenunternehmer e. V.
- Bundesverband des Deutschen Briefmarkenhandels – Allgemeiner Postwertzeichen-Händler-Verband e. V.
- Bundesverband für Podologie e. V.
- Berufsverband des Deutschen Münzenfachhandels e. V.
- Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V.
- Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e. V.
- Mitteldeutscher Verein zur Förderung des lauteren Wettbewerbs und des Energiekundenschutzes e. V.
- Schutzverband Deutscher Wein e.V.
- Taxi-Vereinigung Frankfurt am Main e. V.
- Verband Bayerischer KfZ-Innungen für fairen Wettbewerb e. V.
- Verband des eZigarettenhandels e.
- Verband Deutscher Mineralbrunnen e.
- Verband Sozialer Wettbewerb e. V
- Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V.
- Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in der Nahrungsmittel- und Gastronomiebranche e. V.
- Wettbewerbsverein des Aachener
Handwerks e. V - Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e. V.
- Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.
- Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs e.V.
Nicht in die Liste eingetragen ist aktuell etwa der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.
Sie haben eine Abmahnung von einem Wirtschaftsverband erhalten oder sollen eine Vertragsstrafe? Wir helfen Ihnen!