Das Landgericht Bielefeld hatte darüber zu entscheiden, ob Werbung mit Referenzen ohne die Erlaubnis des Kunden eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts darstellt.
In seinem Urteil vom 23.11.2021 (Az. 15 O 104/20) bejahte das Gericht diese Frage, stellte aber auch fest, dass je nach Lage des Falls diese Werbung auch zu dulden sei.
Dem Fall lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger, ein Versicherungskonzern und seine Tochtergesellschaften verklagten eine sog. „Profilerin“ und die von ihre geführte GmbH auf Unterlassung, weil diese den Firmennamen des Klägers als Kundenreferenz auf ihrer Webseite nannte, ohne hierfür die Erlaubnis des Klägers zu haben.
Die Beklagte hatte auf ihrer Webseite unter dem Link „References“ ihre Referenzkunden hinterlegt. Die Namen der Firmen, darunter auch der des Klägers, waren dort alphabetisch aufgezählt. Die Unterseite hatte die Überschrift „Kunden & Referenzen“ und enthielt den Hinweis:
„Hier ein Auszug der Kunden, die mit Profiler […] zusammenarbeiten und zusammengearbeitet haben. Mit mehr als einem Vierteljahrhundert Erfahrung in der Ermittlung und Unterstützung von Unternehmen, sind so einige Referenzen zusammengekommen. Natürlich schweigen wir standhaft über jedes Mandat im Profiling. Doch da sind ja noch all die anderen Aufträge für mich als Profiler, wenn es darum geht, Führungskräfte fit zu machen, mit Vorträgen zu begeistern oder aber auch intensiv zu coachen.“
Der Kläger forderte die Beklagte Profilerin zwei Mal vorgerichtlich auf, die Referenz über ihn zu entfernen. Nach kurzfristiger Löschung erschien der Name des Klägers später wieder auf der Webseite, so dass der Kläger eine förmliche Abmahnung aussprach.
In dem Klagverfahren wurde der Beklagten und ihrer GmbH durch das Landgericht Bielefeld dann verboten, die Versicherung und eines der Tochterunternehmen als Kunden oder Referenzen auf der Webseite zu benennen.
Rechtsgrundlage für das Verbot war die Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB.
In seiner Interesseabwägung stellte das Gericht darauf ab, dass die Beklagte eine Zusammenarbeit mit dem Kläger oder seinem Tochterunternehmen in der Vergangenheit nicht ausreichend dargelegt habe. Nach Ansicht des Gerichts hat der Kläger selbst das Recht, seine soziale Geltung zu definieren und zu entscheiden, wofür der Name des Unternehmens angegeben werden dürfe.
Bei einem weiteren Tochterunternehmen des Klägers konnte die Beklagte eine Zusammenarbeit nachweisen, daher sah das Gericht hier eine Duldungspflicht dieses Unternehmens.