Das Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 25.02.2010, Az.: S 34 R 321/08 hat brandaktuell entschieden, dass Arbeiten wie etwa Satzgestaltung, Layout, grafische Arbeiten, Bildbearbeitungen usw. als künstlerische Leistungen zu qualifizieren seien Beim Web-Design stehe die kreative Gestaltung der Webseite im Vordergrund. Die technische Umsetzung, bei der die einzelnen Elemente des Gesamtdesigns in die Internetseite eingefügt und gepflegt würden, diene ebenso der Vollendung des Gesamtwerks und könne nicht isoliert betrachtet werden.
Was war passiert: Ein gemeinnütziger Verein wurde aufgefordert Künstlersoziabgaben zu leisten, da im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler vergeben werden. Es wurden insbesondere die Erstellung von Tagungs- und Einladungsflyern, Briefbögen, Visitenkarten, Logos, Bildbearbeitungen und Plakaten sowie das Design und die Progammierung des Internetauftritts bei verschiedenen Firmen in Auftrag gegeben.
Die Klage wurde durch das Sozialgericht wurde mit der obigen Begründung abgewiesen.
Das Bundessozialgericht hat bereits 2005, Az.: B 3 KR 37/04 R entschieden, dass Webdesigner Künstler im Sinne der Künstlersozialkasse sind. Insoweit ist das Urteil des Sozialgerichts Dortmund nur konsequent.