Das Amtsgericht Cottbus, Urteil vom 10.02.2011, Az.: 41 C 461/10 hat einem Online-Händler einen Wertersatzanspruch in Höhe von 100% des Kaufpreises zugesprochen., da die ware (Fototapete ) vollkommen beschädigt zurückgegeben wurde.
Das Gericht führte zur Begründung aus, dass dem Kläger bei Nichtgefallen des Produktes zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zustehe der Beklagte (Online Händler) aber seinem eigenen Wertersatzanspruch in gleicher Höhe aufrechnen dürfe. Es wurde nachgewiesen, dass die Schäden durch falsches Übereinanderlegen und Zusammendrücken der Ware im Zuge der Rücksendung entstanden sind.
Keinen Wertersatzanspruch hätte der Verkäufer gehabt, wenn die Beschädigung durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstanden wäre, vgl. BGH, Urteil vom 03.11.2010, Az.: VIII ZR 337/09.
An der aktuellen Entscheidung kann man sehr gut erkennen, dass bei Rücksendung beschädigter Ware genau drauf zu achten ist, wodurch der Schaden entstanden ist.