Der Bundesgerichtshof hatte sich kürzlich in drei Verfahren mit der Vergütung für die Musiknutzung in Tanzschulen zu befassen, welche aufgrund von Gesamtverträgen des OLG München festgesetzt wurde (BGH, Urteile vom 18.06.2014, Az.: I ZR 214/12; I ZR 215/12; I ZR 220/12).
Die Beklagten dieser Verfahren sind jeweils Vereine, in denen diverse Tanz- und Ballettschulen Mitglieder sind. Aufgrund der im Rahmen der Kurse widergegebenen Musik, müssen die Beklagten sowohl an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte (GEMA) als auch an die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) – die in den jeweiligen Verfahren Klägerin ist – eine Vergütung leisten. Hierbei vertritt die Klägerin die urheberrechtliche geschützten Leistungsschutzrechte der Interpreten und Tonträgerhersteller und die GEMA die Urheberrechte der Komponisten und Textdichter.
Zwischen der Klägerin und den jeweiligen Beklagten bestanden Gesamtverträge, nach denen die Beklagten eine Vergütung in Höhe eines 20 %igen Zuschlags auf den einschlägigen Tarif der GEMA zu zahlen hatten. Demnach erhielten die GEMA 5/6 und die Klägerin 1/6 der von den Beklagten zu zahlenden Gesamtvergütung.
Die Klägerin beantragte beim OLG München die Festsetzung neuer Gesamtverträge. Sie war der Ansicht ein 20 %iger Zuschlag sei auf 100 % zu erhöhen, da die Leistungen der Leistungsschutzberechtigten und der Urheber gegenüber den Beklagten gelichwertig seien.
Das OLG München hat hierbei die Gesamtverträge aufgrund des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes nach billigem Ermessen festzusetzen. Das Gericht erhöhte den der Klägerin zustehenden Zuschlag auf 30 %. Dagegen legten die Klägerin und auch die Beklagten Revision ein.
Der BGH billigte die Entscheidung des OLG München nicht in allen Punkten und verwies die Rechtsstreitigkeiten daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG München zurück.
Der BGH ist der Ansicht, das OLG München durfte sich grundsätzlich mit der Angemessenheit der Vergütung auseinander setzten. Allerding wurde die Erhöhung auf 30 % nicht ausreichend begründet. Die Erhöhung der Vergütung wurde damit begründet, dass in den letzten Jahren die Bedeutung ausübender Künstler bei der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken gewachsen ist. Gleichzeitig geht das OLG München aber davon aus, dass bei der gewöhnlichen Nutzung von Musik in Tanzschulen der Interpret des Musikstücks nicht im Vordergrund stehe. Zudem habe das OLG München bei der Beurteilung einer angemessenen Vergütung für die ausübenden Künstler einerseits und die Musikurheber andererseits die Differenzierung im Bereich der Kabelweitersendung, der privaten Vervielfältigung und des Hörfunks nicht einbezogen.