Das AG Hamburg hat in seinem Urteil vom 10.06.2014, Az.: 25b C 431/13 klargestellt, dass der Inhaber und Betreiber eines Hotels nicht für illegale Filesharingaktivitäten seiner Gäste haftet, da eine über seine Belehrungspflicht hinausgehende Verhaltenspflicht unzumutbar ist.
Abgemahnt worden war ein Hotelbetreiber als Internetanschlussinhaber wegen Urheberrechtsverletzungen aufgrund illegalen Filesharings. Während des Tatzeitraumes bewohnten Gäste des Hotelbereibers das Zimmer, die somit einzig als Täter in Betracht kamen. Der eigentliche Täter war auch in der Gruppe der Hotelgäste nicht bekannt.
Der Hotelbereiber hatte den Zugang zum Internet durch die Vergabe von befristeten Zugangsdaten abgesichert. Auf Anfrage wurden diese Zugangsdaten den Gästen kostenlos zur Verfügung gestellt. Jeder Gast musste hierbei die Nutzungsbedingungen des Hotels bestätigen, wobei der Gast damit die Haftung für alle Aktivitäten im Internet übernahm.
Nach Zurückweisung der geltend gemachten Zahlungsansprüche im Rahmen der Abmahnung erhob der Rechteinhaber Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Kostenerstattung. Diese Klage wies das AG Hamburg zurück.
Das AG Hamburg führte zur Begründung aus, dass es sich bei dem Hotelbetreiber um einen Access Provider handle, welcher die Haftungsprivilegierung des § 8 Abs. 1 TMG beanspruchen könne. Hiernach sind Dienstanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie 1.) die Übermittlung nicht veranlasst, 2.) den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und 3.) die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
Daneben begründet das AG Hamburg die Klagabweisung noch auf die nicht vorhandene Verantwortlichkeit des Betreibers im Rahmen und nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Soweit die Zugangsdaten zeitlich befristet und verbunden mit einer Belehrung über die eigenverantwortliche Nutzung des Internetzugangs erfolgt, sei dies ausreichend.
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