Gewerbliches Handeln bei Uploads in uneingeschränker QualitätDas LG München I hat in seinem Beschluss vom 12.07.2011 (Az. 7 O 310/11) zugunsten der Urheber entschieden, dass ein gewerbliches Handeln vorliegt …Bei Ebay gibt es die Möglichkeit sich als „Privatverkäufer“ oder als „gewerblicher Verkäufer“ anzumelden. Die Abgrenzung, ob man als gewerblicher Verkäufer anbietet oder als Privatverkäufer ist häufig sehr schwierig.
Der Bundesgerichtshof hat insoweit folgenden Grundsatz festgelegt.
„Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internet-Plattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist aufgrund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichartige Angebote, gegebenenfalls auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sogenannte Feedbacks und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen.“
Die Einordnung wird anhand von Indizien vorgenommen. Insbesondere sind folgende Indizien maßgebend.
– Anzahl der Bewertungen in den letzten 12 Monaten
– Angebot von neuer oder gebrauchter Ware
– Anzahl der zeitgleich eingestellten Artikel
– Art der angebotenen Artikel
– Formulierungen in den Artikelbeschreibungen
Zu beachten ist, dass der Begriff des Unternehmers ist im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher weit auszulegen ist. Er setzt lediglich eine auf eine gewisse Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung voraus, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich
Die Unterscheidung zwischen gewerblichen Anbieter und Privatverkäufer hat erhebliche Auswirkungen.
Für den gewerblichen Anbieter ergeben sich etwa folgende Pflichten:
– Impressumspflicht / Anbieterkennzeichnung
– Verschiedene Informationspflichten nach dem Fernabsatz
– Einräumung eines Widerrufsrecht
– Übernahme des Versandrisiko gegenüber Verbrauchern
– Einräumung der Gewährleistung
Ebenso muss er Umsatzsteuer und Einkommenssteuer zahlen. In der Folge kann der Unternehmer im Preis häufig nicht mit einem Anbieter konkurrieren der angeblich als Privatverkäufer anbietet. Dieser verschafft sich einen enormen Wettbewerbsvorteil. Um die gewerbliche Tätigkeit zu verschleiern wird gern über mehrere Accounts angeboten. Dieses ist nur schwer zu belegen.
Es ist durchaus verständlich, dass sich gewerbliche Anbieter, die von den Verläufen leben müssen gegen die angeblichen Privatverkäufer mit Abmahnungen zur Wehr setzen. Das Problem ist, dass sich viele Anbieter überhaupt nicht bewusst sind, dass sie bereits im gewerblichen Umfang anbieten. Aktuell haben wir etwa einen Verkäufer vertreten, der im größeren Umfang Merchandise Artikel verkauft hat. Diese hat er über Jahre gesammelt und waren überwiegend noch original verpackt. Nach dem er von einem Wettbewerber eine Abmahnung erhalten hat, hat er sich an Ebay gewandt. Die haben ihm am Telefon mitgeteilt, dass er Privatanbieter sei und die Abmahnung nicht beachten brauche. Dieselbe Antwort hat er bei der Polizei erhalten, da er aufgrund der Abmahnung und der Antwort von einem Betrug ausging. Der Abmahner hat dann eine einstweilige Verfügung erwirkt. Wir mussten den Abgemahnten dann überzeugen, dass die Aussagen sowohl von Ebay als auch der Polizei leider rechtlich nicht vertretbar sind.
Natürlich gibt es auch Abmahnungen die nicht berechtigt sind. Da die Rechtsprechung aber sehr streng ist, muss es gut überlegt werden, wie man sich gegen die Abmahnung verteidigt. Neben der rechtlichen Überlegung spielen auch wirtschaftliche Gesichtspunkte eine große Rolle. Die Rechtsprechung geht in solchen Fällen häufig von Streitwerten aus, die im Bereich zwischen 10.000 und 20.000 € liegen.
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