Das Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.09.2021 hat festgestellt, dass die Verwertung von Markenrechten und Internetdomains s eine gewerbliche Tätigkeit darstellt. Die Folge ist, dass in diesem Bereich erzielte Verluste einkommensteuerlich zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ließ sich seit 1998 Markenrechte auf Vorrat gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr eintragen, die er an Interessenten verkaufen wollte. Er entwickelte aus seiner Sicht wirtschaftlich interessante Markennamen, ließ diese schützen und erwarb in einigen Fällen dazu auch die passende Internetdomain. Der überwiegende Teil der Anschaffungskosten für die Markenrechte fiel bis einschließlich des Jahres 2000 an.
Die Markenrechte erlöschen nach 10 Jahren, sofern sie nicht erneut entgeltlich verlängert werden. Eine Internetdomain läuft zeitlich unbegrenzt, bis sie gekündigt wird. Für die Internetdomain ist eine jährliche Gebühr zu entrichten.
Der Kläger ging aufgrund des beginnenden Internetbooms davon aus, dass ihm Interessenten die entsprechenden Markenrechte und Internetdomains entgeltlich abkaufen würden, um diese selbst nutzen zu können. Er erwartete, dass entsprechende Interessenten aufgrund einer Registeranfrage von den entgegenstehenden Rechten des Klägers erführen und infolge dessen mit ihm in Verkaufsverhandlungen eintreten würden.
Im Jahr 2014 begann das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung mit einer steuerlichen Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume von 2008 bis 2011. Der Betriebsprüfer gelangte im Rahmen der Prüfung zu folgender Rechtsauffassung:
„Die Tätigkeit der Verwertung von Markenrechten nebst Domains stelle keine gewerbliche Tätigkeit dar, da eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr seit Ankauf der Schutzrechte weder aus dem Sachvortrag des Klägers noch aus den Aufzeichnungen der Vorprüfung zu erkennen sei. Vielmehr erwarte der Kläger nach seinen eigenen Ausführungen eine Kontaktaufnahme. Es liege auch keine Betriebsaufgabe vor, über deren Zeitpunkt noch zu diskutieren sei. Der Kläger habe bis einschließlich des Jahres 2014 Steuererklärungen abgegeben, nach welchen er selbst nicht von einer Betriebsaufgabe ausgegangen sei.“
Der Beklagte schloss sich dieser Rechtsauffassung an und änderte die Einkommensteuerbescheide für 2008 bis 2010 mit Bescheiden vom 30.5.2017 in der Weise, dass er die Verluste aus der Verwertung von Markenrechten unberücksichtigt ließ.
Das Finanzgericht Münster gab der Klage des Steuerpflichtigen statt.
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erfordert ein Gewerbebetrieb eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und keine land- und forstwirtschaftliche, freiberufliche oder andere selbständige Tätigkeit ist. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Gewerbebetriebs ist nach der Rechtsprechung des BFH, dass die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14.7.2016 IV R 34/13, Sammlung amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFHE – 255, 12, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2017, 175, m.w.N.).
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger.