Der Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO) ist wohl einer der bekanntesten Abmahner der letzten Jahre. Bereits in der jüngeren Vergangenheit gab es Urteile, die festgestellt haben, dass der IDO rechtsmissbräuchlich agierte. Seit dem 01.12.2021 müssen Wirtschaftsverbände, die Abmahnungen aussprechen wollen, in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sein. Der IDO ist nicht eingetragen!
Das Landgericht Hamburg, Urteil vom 7.12.2021 – 406 HKO 87/21 hat nun zudem angenommen, dass eine Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO wegen arglistiger Täuschung gekündigt werden kann.
Nach Ansicht des Landgerichtes Hamburg war die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung wirksam, da der IDO darüber getäuscht hat, dass dem Verband 22 Tierfach- und Zubehörhändler angehören würden. Dies konnte der IDO nicht beweisen.
Das Gericht machte in dem Urteil auch interessante Ausführungen, was die Rückzahlungen von bereits gezahlten Vertragsstrafen anbelangt. In der Tendenz muss man das Urteil wohl so lesen, dass das Gericht solche Ansprüche für gegeben hält.
Wir raten dringend Unterlassungserklärungen prüfen und ggf. zu kündigen, um so Vertragsstrafen zu entgehen. Ebenso sollten Händler die in den letzten Jahren Vertragsstrafen gezahlt haben, prüfen ob man die Zahlungen zurückverlangen kann.
Gerne stehen wir mit Rat und Tat zur Seite. Wir kennen den IDO bereits seit Jahren und haben bereits in vielen Fällen beraten und vertreten.
Kanzlei Dr. Schenk – Wir vertreten bereits seit über 15 Jahren Opfer von Abmahnungen.