Eine Werbung mit dem Stiftung Warentest Logo ist wettbewerbswidrig, wenn das angebotene Produkt (Olivenöl) aus einer späteren Ernte stammt als der Test, LG Duisburg, Urteil vom 29.05.2009, Az.: 22 O 121/08.
Die Beklagte hatte über eine Internetwerbung für den Zeitraum ab Montag, 28.07.2008 für Griechisches, natives Olivenöl extra zum Preis von 4,49 € informiert. Das zum Verkauf stehende Olivenöl stammte aus der Ernte 2007/2008. Mittels eines um den Flaschenhals angebrachten Hängers stellte die Beklagte das Olivenöl mit einem Testbericht der Stiftung Warentest, ermittelt am Produkt " " mit Mindesthaltbarkeitsdatum: 20.05.2006 – Heft 5/2006, S. 26 f. – heraus. Das beworbene Olivenöl stammte aus der Ernte 2005/2006.
In einer von der Klägerin eingeholten Stellungnahme der Stiftung Warentest äußerte sich diese dahingehend, dass im Vergleich der Olivenölflaschen aus 2006 und 2008 bewertungsrelevante Änderungen vorlägen.
Das Gericht hält eine solche Werbung für wettbewerbswidrig. So diene das Logo der Stiftung Warentest der Herausstellung eines Produktes im Vergleich zu anderen, nicht oder schlecht getesteten Produkten und führt dazu, dass sich die Verbraucher mit dem vermeintlich geprüften Produkt beschäftigen oder näher auseinandersetzen. Die zwei Jahre auseinander liegenden Erntejahrgänge können nicht als zu einer Charge gehörig bezeichnet werden, weshalb nicht für beide Olivenöle dasselbe Testurteil verwendet werden darf. Eine Charge umfasst Lebensmittel, die unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt und verpackt wurden. Bei Olivenölen, die aus zwei verschiedenen Erntejahren stammen, handelt es sich dementsprechend nicht um identische Produkte. Mit dem Testurteil beworben werden darf aber nur das tatsächlich getestete Produkt. Andernfalls handelt es sich um eine Irreführung des Verkehrs.