Der Inhaber von tonträgerherstellerrechten trägt die Darlegungs- und Beweislast für die widerrechtliche Verletzung dieser Rechte durch öffentliches Zugänglichmachung von geschützten Musikaufnahmen über den Internet-Anschluss. Nicht ausreichend hierfür ist die Vorlage von Bildschirmausdrucken über zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgten Rechtsverletzungen, durch private Überwachungsfirmen, LG Hamburg, Urteil vom 14.03.2008, Az.: 308 O 76/07.
Opfer von Abmahnungen wegen durch das downloaden von Musiktiteln kann nur empfohlen werden, sich rechtlich beraten zu lassen. Viele Abmahnschreiben suggerieren, dass man keine andere Möglichkeit hat, als die beigefügte Unterlassungserklärung ohne Änderung zu unterschreiben. Tatsächlich bergen die beigefügten Erklärungen Fallen, welche der Laie nicht erkennt. Auch die Höhe der Abmahnkosten ist häufig überzogen.
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