Das Landgericht Stuttgart hat bereits in seiner Entscheidung vom 08.05.2008, Az.: 41 O 3/08 KfH festgestellt, dass die öffentliche Wiedergabe von Filmaufzeichnungen von Fußballspielen unzulässig ist. Das Gericht führte aus, dass dem Veranstalter (hier ein Landesfußballverband) von Sportereignissen die alleinige Verwertungsmöglichkeit hieran zustehe. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Veranstalter das finanzielle Risiko des Ereignisses trägt und die organisatorischen Voraussetzungen für eine Veranstaltung trifft. Durch die Zugänglichmachung der eingestellten Filmaufnahmen von Amateurfußballspielen übernehme die Beklagte (ein Internetportal) im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG das Leistungsergebnis des Klägers und beeinträchtige diesen in der Vermarktung der von ihm organisierten Fußballspielen (§ 4 Nr.10 UWG). Die Existenz des von der Beklagten geschaffenen Internet-Portals führe dazu, dass das offensichtlich bestehende Interesse einer Vielzahl von Fußballbegeisterten an der Wiedergabe einzelner Ausschnitte von Amateurspielen befriedigt werde. Dies erfolge jedoch zu Lasten des Klägers und der ihm angehörenden Vereine, deren Möglichkeiten einer wirtschaftlichen Vermarktung der Spiele in gleicher oder ähnlicher Form erschwert werde. Das für einen Unterlassungsanspruch notwendige Wettbewerbsverhältnis folgt daraus, dass der Kläger beabsichtigt, zukünftig die Amateurfußballspiele über das Internet oder auf andere Weise zu verwerten. Ohne Bedeutung sei es daher, dass der Kläger bisher keine mit dem Internet-Portal der Beklagten vergleichbaren Produkte angeboten habe.
Das Urteil wurde durch das OLG Stuttgart am 19.3.2009 (Az.: 2 U 47/08) bestätigt. Der Betreiber des Internetportals hat nunmehr Revision zum BGH eingelegt.
Siehe hierzu auch http://www.hartplatzhelden.de/prozess