Das Verwaltungsgericht Arnsberg (Urteil vom 20.12.2006, Az.: 9 k 514/06) hat entschieden, dass die Berufsbezeichung Krankenschwester zu entziehen ist, wenn ein Fall der Alkoholsucht vorliegt.
Aufgrund der Alkoholsucht der Klägerin sei diese gesundheitlich nicht mehr geeignet ihren Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
Die klagende Krankenschwester war der Polizei wiederholt durch massive Kontrollverluste aufgrund übermäßigen Alkoholkonsums aufgefallen. Mehrfach war sie deshalb in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses untergebracht.
Das Verwaltungsgericht begründet sein Urteil vor allem damit, dass es der Beruf der Krankenschwester erfordere, auch in Belastungssituationen eigenverantwortlich und vorausschauend auf zum Teil kritische Krankheitsbilder zu reagieren und am Wohl des Patienten orientierte Entscheidungen zu treffen. Angesichts der Entwicklung des Alkoholmissbrauchs bei der Klägerin sei nicht auszuschließen, dass sie auch bei der Ausübung des Dienstes die Kontrolle über ihre Handlungen verliere und nicht mehr in der Lage sei, ihren Beruf mit der erforderlichen Aufmerksamkeit und Konzentration auszuüben. Dadurch könnten die von ihr betreuten Patienten in erhebliche Gefahrensituationen geraten.
Der im Krankenpflegegesetz vorgesehene Widerruf der Erlaubnis sei daher zulässig. Hierin liege auch kein Verstoß gegen die in Art 12 GG garantierte Berufsfreiheit.