Werbeanzeigen von Anwälten, in welcher eine Erstberatung in allen Rechtsgebieten für eine Pauschale von 9.99 EUR angeboten wird ist unzulässig. Das hat das LG Freiburg Urteil vom 11.10.2006 (Az.: 10 O 72/00) entschieden. Zum selben Ergebnis kam zuvor auch schon das LG Ravensburg, NJW 2006, 2930, Hier wurde eine Erstberatung für 20 EUR angeboten.
Das LG Freiburg sieht in der genannten Werbung eine Irreführung des Verbrauchers, wenn sich der Werbende in Wahrheit vorbehalte, ein solches Angebot im Einzelfall deshalb nicht anzunehmen, weil ihm der beworbene Preis zu niedrig erscheine.
Darüber hinaus verstoße eine solche Werbeanzeige gegen § 49 b Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 3 RVG. Zwar habe der Gesetzgeber keine Mindestgebühr für eine erstes Beratungsgespräch festgelegt, so dass in ganz einfachen und überschaubaren Sachverhalten durchaus eines Gebühr von 9.99 EUR angemessen sein könne. Jedoch könne dies nicht bedeuten, dass ein derartige niedrige Gebühr für alle erdenklichen Sachverhalte in Frage komme.
Anmerkung des Autors: Es bleibt abzuwarten, ob sich die Anwaltschaft an dieses Urteil halten wird, und die nunmehr flexiblere Gestaltung von Erstberatungsgebühren nicht zum Anlass nehmen wird mit unseriösen Dumpingpreisen und aggressiven Werbeaussagen den Ruf der Anwälte zu strapazieren.