Die Tochter der früheren Angehörigen der RAF, Ulrike Meinhof, muss unter bestimmten Voraussetzungen die Bezeichnung als "Terrorristentochter" hinnehmen. Dieses hat der BGH (Urteil vom 05.12.2006, Az: VI ZR 45/05) soeben entschieden.
Diese Formulierung hatte die Frankfurter Allgemeine Zeitung in einem Internetbericht gewählt. Der BGH begründet seine Auffassung insbesondere damit, dass zwar die Formulierung scharf und polemisch sei und die Persönlichkeit der Klägerin nicht umfassend beschrieben werde. Zu beachten sei jedoch, dass die Klägerin ihre Abstammung nicht geheimgehalten hatte und es sich um einen Beitrag von öffentlichem Interesse handele. Der Bericht sollte zur Meinungsbildung in Fragen beitragen, die sie selbst in die Öffentlichkeit getragen habe und bei deren Beurteilung ihr persönlicher Lebenshintergund von Bedeutung gewesen sei. Aus diesem Grund sei bei Abwägung der widerstreitenden Interessen (Persönlichkeitsrecht – Pressefreiheit) die Formulierung in dem konkreten Beitrag nicht rechtswidrig.