Das Verwaltungsgericht Köln, Aktenzeichen 7 K 4612/13 hat entschieden, dass der Konsum von E-Zigaretten in Gaststätten zulässig sind und nicht unter Nichtraucherschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen fallen. Ein Kölner Gastwirt duldete in seiner Gaststätte den Konsum von E-Zigaretten. Die Stadt Köln kündigte hiergegen Ordnungsmaßnahmen an, da sie hierin ein Verstoß gegen die Vorschriften des Nichtraucherschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen sah. Der Gastwirt ging hiergegen vor. Nach seiner Auffassung sei der Genuss von E-Zigaretten schon kein „rauchen“. So fehle es an der Verbrennung. Die Einbeziehung von E-Zigaretten in das Rauchverbot sei daher verfassungswidrig.
Das Verwaltungsgericht Köln gab dem Gastwirt nun Recht. Das Gericht begründet seine Entscheidung wie folgt: Beim “Rauchen” werde Rauch inhaliert, der durch die Verbrennung von Tabakprodukten entstehe. In der E-Zigarette verdampft hingegen eine (meist nikotinhaltige) Flüssigkeit. Tabak werde jedoch nicht verbrannt. Schon nach dem Wortsinn läge kein rauchen vor. Sinne und Zweck des Nichtraucherschutzgesetzes sei der Schutz von Nichtrauchern vor den Gefahren des Tabakrauchs. Die Gefahren des Passivrauchens und des Konsums von E-Zigaretten sei nicht vergleichbar. Passivrauchen führe häufig zu schwerwiegenden Gesundheitsgefahren in Form von Krebs- oder Herz-/Kreislauferkrankungen, welche kausal auf schädliche Stoffe im Tabakrauch zurückgingen. Solche Verbrennungsstoffe fehlen im Dampf der E-Zigarette aber gerade. Auch gelangen nach Ansicht des Gerichts deutlich weniger ultrafeine Partikel in die Luft. Nichtraucherschutzgesetz fehle es an hinreichend bestimmten und klaren Regelungen zur E-Zigarette.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Verwaltungsgericht Köln die Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster zugelassen.