Das Verwaltungsgericht Bremen hat mit Urteil vom 27.11.2023, Az.: 4 K 1160/22) entschieden, dass der Verantwortliche ist gegenüber der zuständigen Datenschutzbehörde grundsätzlich auskunftsverpflichtet.
Es besteht jedoch ein Auskunftsverweigerungsrecht, sobald die Gefahr eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens besteht!
Die Klägerin betrieb ein Buchhaltungsbüro und hatte in ihren Räumlichkeiten Videokameras installiert. Als die zuständige Datenschutzbehörde davon erfuhr, schrieb sie die Klägerin an und verlangte umfangreich Auskunft hierzu. Die Klägerin antwortete nicht auf alle Fragen. Die Datenschutzbehörde drohte daher für jede nicht beantwortete Einzelfrage ein Ordnungsgeld in Höhe von 50,00 EUR an. Dagegen wehrte sich die Klägerin nun vor Gericht.
Das Gericht wies die Klage ab und erklärte das Vorgehen der Datenschutzbehörde für rechtmäßig.
So ist der datenschutzrechtlich Verantwortliche sei grundsätzlich auskunftsverpflichtet, so das Gericht. Nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Auch der verlangte Umfang der Auskunft sei angemessen.
Auf die Frage, ob der Klägerin möglicherweise ein Auskunftsverweigerungsrecht zustand, weil die Gefahr eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens bestand, musste das Gericht nicht näher eingehen, da die Klägerin sich hierauf erst nach Erlass der Verfügung auf den Einwand berufen hat. Der Einwand war verspätet und sei auch im Weiteren nicht hinreichend substantiiert gewesen.
Wir können daher nur empfehlen sich frühzeitig anwaltlich beraten zu lassen ob und wie man Fragen der Datenschutzbehörde beantwortet.
Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Wir sind im Bereich Datenschutzrecht spezialisiert. Rechtsanwalt Dr. Schenk ist auch als externer Datenschutzbeauftragter tätig.