Inernethändler, die Motorenöle verkaufen, müssen deutlich darauf hinweisen, wo sich geeignete Annahmestellen zur Entsorgung befinden. So entschied das OLG Bamberg mit Beschluss vom 21.07.2011, Az.: 3 U 113/11. Schon vorher hatte das OLG Hamburg mit Beschluss vom 02.06.2010, Az.: 5 W 59/10 ähnlich entschieden.
Der Verkäufer im Internet habe sich nach Ansicht des Gerichts den gleichen Anforderungen an die Altölentsorgung zu unterwerfen wie die Tankstelle von nebenan.
Nur weil eine deutliche Kenntlichmachung im Internet nicht etwa durch körperliche Hinweistafeln möglich ist (vgl. Wortlaut des § 8 AltölV), bedeutet dies noch nicht, dass ein ebenso deutlicher Hinweis im Internet nicht auf andere Art und Weise möglich sei.
Es reiche deshalb nicht aus, die Informationspflichten in den AGB eingepflegt, bereit zu stellen. Nach Sinn und Zweck der Altölverordnung müsse vielmehr ein deutlicher Hinweis erfolgen. Dies sei auch ohne weiteres möglich, da auch im Internet ein deutlicher Hinweis direkt neben dem Produkt platziert werden könnte.
Der private Käufer solle letztlich davor geschützt werden, das entsprechende Produkt zu kaufen, ohne zuvor deutlich auf die gesetzlich geregelten Pflichten der Altölverordnung hingewiesen worden zu sein.