Das Oberlandesgericht Rostock, Beschluss v. 17.11.2020 – Az.: 2 /U 16/19 hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverband rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er nur die Wettbewerbsverstöße von Dritten nicht aber von Mitgliedern verfolgt.
Das OLG Rostock führte insoweit wie folgt aus:
“Es ergibt sich aber nach Aktenlage insgesamt (…) das Bild, dass der Kläger eigene Mitglieder gezielt von seiner Abmahntätigkeit ausspart.
Es ist nicht die erste Entscheidung des OLG Rostock, die sich mit dieser Frage beschäftigt.
Das Oberlandesgericht Rostock hatte bereits mit Beschluss vom 31.08.2020, Az. 2 U 5/19) eine Berufung des IDO zurückgewiesen. In dem Fall hatte IDO hatte trotz eines Hinweises des Gerichtes die Überzeugung des Senates, der IDO würde rechtsmissbräuchlich handeln, nicht ausräumen können.
Das OLG Rostock führte dort wie folgt aus:
„Zum Rechtsmissbrauch führt der Kläger zu den Hinweisen nichts Durchgreifendes aus. Insbesondere gibt er nunmehr zwar pauschal an, er informiere auch seine Mitglieder über Rechtsfragen und führe Unterlassungsverfahren auch gegen diese. Dass er gerade die Frage der Werbung mit […] höchstrichterlich klären möchte und seine Mitglieder, die zu einem nicht unerheblichen Anteil entsprechende (vermeintliche) Verstöße begehen, über die nach seiner Auffassung unzulässige Angabe unterrichtet hat, trägt der sekundär darlegungsbelastete Kläger weiterhin nicht vor, so dass der Senat seiner Entscheidung das Vorbringen des Beklagten zugrunde zu legen hat. Danach ist aber der Schluss gerechtfertigt, der Kläger habe seine Mitglieder insoweit planmäßig ausgespart. Bei Berücksichtigung aller Umstände stellt sich das Vorgehen im vorliegenden Einzelfall deshalb als rechtsmissbräuchlich dar.“
In einem weiteren Beschluss vom 20.05.2020 des OLG Rostock (auch hier ging es um den IDO) hat das Gericht mitgeteilt, dass es beabsichtige die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Dort führte es wie folgt aus:
„Demgegenüber ist es rechtsmissbräuchlich, wenn der Verband mit einem selektiven Vorgehen ausschließlich gegen Nichtmitglieder bezweckt, neue Mitglieder zu werben, denen er nach einem Beitritt Schutz vor Verfolgung verspricht.
Abmahnungen von Verbänden sollten daher weiterhin sehr sorgfältig geprüft werden. Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.