Der europäische Gerichtshof (Entscheidung v. 17.12.2020, Az. C-667/19) hat entschieden, dass die Angabe des „Verwendungszwecks“ eines kosmetischen Mittels auf dessen Behältnis und Verpackung angebracht werden muss.
Ein Verweis auf einen Firmenkatalog ist hingegen nicht ausreichend.
Hintergrund der Entscheidung war folgender Fall:
Ein polnischer Schönheitssalon hatte Kosmetika eines US-Herstellers gekauft. Diesen Kaufvertrag hat sie aber wieder rückgängig gemacht und wollte den Kaufpreis erstattet haben. Zur Begründung führt sie an, dass auf der Verpackung keine Informationen in polnischer Sprache über den Verwendungszweck des Produkts vorhanden seien. Dies sei aber durch europäische Vorgaben vorgeschrieben Verbraucher könnten das Produkt auf diese Weise und wegen der Aufmachung der Ware daher nicht identifizieren oder ihre Wirkung erkennen. Auf der Verpackung fand sich lediglich das Symbol einer Hand mit einem aufgeschlagenen Buch, das auf die entsprechenden Informationen im Firmenkatalog verweist.
Der europäische Gerichtshof gab dem polnischen Schönheitssalon Recht. So sei die Verordnung über kosmetische Mittel entscheiden. Diese hat im Blick, unionsweit ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten, sodass ein enger Zusammenhang zwischen der Sicherheit kosmetischer Mittel und den Anforderungen an ihre Aufmachung und Kennzeichnung besteht. Konkret fordert diese, dass auf den Behältnissen und Verpackungen von Kosmetika unverwischbare, leicht lesbare und deutlich sichtbare Angaben zum Verwendungszweck angebracht werden müssen.
Ganz allgemeine Angaben über den Gebrauch des Mittels würden noch nicht ausreichen, also etwa die verfolgten Zwecke zu reinigen, zu parfümieren, das Aussehen zu verändern oder den Körpergeruch zu beeinflussen. Zwar könnte man hierdurch bereits bestimmen, ob es sich überhaupt um ein kosmetisches Mittel im Sinne der Vorschrift handelt.
Allerdings fordere der „Verwendungszweck“ die Angabe spezifischer Merkmale des Mittels. Für den Verbraucher müsse das Produkt sicher sein – mit der Folge, dass er durch die Angaben klar über die Anwendung und Verwendungsweise informiert werden muss und sichergestellt wird, dass es zu keiner Gesundheitsbeeinträchtigung kommt.
Als „externe Träger“ des Verweises kämen, wenn überhaupt, nur „dem kosmetischen Mittel [beigepackte] oder an ihm [befestigte] Zettel, Etikett[en], Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen“ in Frage. Firmenkatalog die gesondert zur Verfügung gestellt und dem Produkt nicht beigelegt oder an diesem befestigt werden kommen als Informationsmedium nicht in Frage
Zudem stellt der EuGH fest, dass bestimmte Angaben in der Sprache erscheinen müssten, die vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmt werden – in Deutschland wäre dies die deutsche Sprache. In Polen eben polnisch.
Ob der polnische Schönheitssalon auf dieser Grundlage die Erstattung des Kaufpreises verlangen kann, wird vom polnischen Gericht zu klären sein.
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