Das schweizerische Parlament hat mit Schlussabstimmung vom 24.06.2011 eine UWG-Änderung beschlossen.
Die wichtigsten Neuerungen gelten den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Abofallen, Branchenbuchfallen und Schneeballsystemen:
Bisher war für die Unlauterkeit von AGB Voraussetzung, dass diese „irreführend“ sind. Nunmehr soll bereits unlauter handeln, wer AGB verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil des Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten enthalten.
Neu ist auch die Unlauterkeit von Angeboten oder Werbung für Eintragungen in Verzeichnisse oder für Anzeigen, wenn nicht klar, deutlich und in verständlicher Weise insbesondere auf die Vertragslaufzeit und die Entgeltlichkeit sowie den Preis hingewiesen wird.
Auch wurde eine klare Impressumspflicht für Angebote von Waren oder Dienstleistungen im elektronischen Verkehr eingeführt.
Eine besonders wichtige Neuerung gilt dem Schneeballsystem: es ist nun auch in der Schweiz gesetzlich geregelt, dass Schneeball- Lawinen- und Pyramidensysteme einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Dabei gilt folgende Definition eines solchen Systems:
Wer „jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen“.
Diese Definition ist, wenn auch deutlich weiter gefasst, dem deutschen Recht sehr ähnlich, doch ist progressive Kundenwerbung in der Schweiz – im Gegensatz zu Deutschland, § 16 II UWG – noch nicht zum Straftatbestand avanciert.
Mit dem Inkrafttreten der Änderungen ist wohl zum 01.01.2012 zu rechnen.