Das LG München I hat in seinem Beschluss vom 12.07.2011 (Az. 7 O 310/11) zugunsten der Urheber entschieden, dass ein gewerbliches Handeln vorliegt wenn ein Werk in uneingeschränkter Qualität zum freien Download ins Internet gestellt wird. Dabei handelt derjenige dann nämlich in dem gewerblichen Ausmaß eines legalen On-demand-Anbieters.
Außerdem stellen nach Ansicht des Gerichts auch "kurze Uploads einzelner Werke, die dadurch unkontrollierbar verbreitet werden, eine Handlung dar, die immer gewerbliches Ausmaß annimt". Während andere Gerichte beim gewerblichen Ausmaß der Verletzung auf die relevante Auswertungsphase des zugänglich gemachten Werken abstellen, sieht das LG München I darin eine unzulässige Verkürzung auf den "Wert" der verletzten Rechte. Dieser "Wert" sei aber unbeständing und hänge z.B. von der Popularität des Künstlers ab.
Daher dürfe auch der Auskunftsansoruch nach § 101 UrhG nicht nur auf die relevante Auswertungsphase beschränkt werden. Filesharing habe eine immense wirtschaftliche Bedeutung und der effektiven Rechtsdurchsetzung sei daher nicht gedient, wenn Rechte, die 50 bzw. 70 Jahre währen, bereits nach einem Jahr "nur noch auf dem Papier" stünden. Auch aus der Gesetzesbegründung könne diese Verkürzung nicht hergeleitet werden.