In seinem Urteil vom 12.07.2011 (Urteil C-324/09 )stellte der Europäische Gerichtshof fest:
Nutzt eBay kopierte Artikel für Werbung oder ignoriert Beschwerden, haftet es für Verstöße gegen das Markenrecht. Durch dieses Urteil präzisierte der EuGH die Verantwortlichkeit von Internethandelsplattformen bei Markenrechtsverstößen.
Die nationalen Gerichte müssen nach Ansicht des EuGH Gesellschaften wie eBay auferlegen können, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur auf die Beendigung der Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums (wie etwa Sperrung oder Löschung der entsprechenden Angebote oder Accounts), sondern auch auf die Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen gerichtet sind. Konkret bedeutet das, dass die Identifizierung von gewerblichen Verkäufern -zwar unter der Beachtung des Schutzes personenbezogener Daten- erheblich erleichtert werden soll. Auch könne sich eBay, so das Gericht, Kenntnis über beworbene Angebote verschaffen und so verhindern, dass sie die Präsentation markenrechtsverletzender Verkaufsangebote optimiert oder diese mit Internetwerbung in Suchmaschinen fördert. In dem Verfahren hatte L’Oréal eBay vorgeworfen, an Markenrechtsverstößen beteiligt gewesen zu sein, die von eBay-Nutzern begangen worden sind. Die Beteiligung bestand im Kauf von Schlüsselwörtern von entgeltlichen Internetreferenzierungsdiensten (wie etwa AdWords von Google), die den Marken von L’Oréal entsprächen, wodurch eBay ihre Nutzer zu rechtsverletzenden Waren leite, die auf ihrer Website zum Verkauf angeboten würden. Außerdem seien die Bemühungen von eBay, den Verkauf der rechtsverletzenden Produkte zu unterbinden, unzureichend gewesen.