Diese Frage ist nicht einfach zu beantworten. In Abmahnschreiben werden immer wieder Vergleichszahlungen zwischen 600,00 -1.500,00 € gefordert. Sollte der Abgemahnte auf diesen Vergleich nicht eingehen wird mit hohen Anwalts- und Schadenersatzforderungen gedroht.
Das AG Aachen, Urteil vom 16.07.2010, Aktenzeichen 115 C 77/10 hat aktuell für den Upload eines einzigen Musikalbums einen Streitwert von 3.000,- EUR für angemessen gehalten. Die Anwaltskosten für die außergerichtliche Abmahnung wären demnach mit ca. 250,00 € zu bemessen.
Der Rechtinhaber hatte Anwaltskosten bei einem Streitwert von 50.000,00 € für angemessen gehalten und eingeklagt. Als Argument führte das Gericht an, dass bei der Festsetzung immer die einzelne Rechtsverletzung und der daraus entstandene Schaden berücksichtigt werden müssen. Im streitgegenständlichen Fall war ein aktuelles Musikalbum (12 Titel) hoch geladen worden.
Dieser als sehr niedrig anzusehende Streitwert dürfte allerdings eher eine Ausnahme bleiben. Die meisten anderen Gerichte sehen einen wesentlich höheren Streitwert als angemessen an. Das AG Magdeburg, Urteil. vom 12.05.2010, Aktenzeichen.: 140 C 2323/09 geht etwa von einem Wert von 30.000,00 € aus. Die Anwaltskosten für Abmahnung betragen dann schon ca. 1.000 €.
Das LG Köln, Urteil vom 27.01.2010, Az.: 28 O 237/09 hatte in einem Fall in dem 1.026 online gestellten Musiktitel Streitgegenstand waren, einen Streitwert von 50.000,00 € (Anwaltskosten für eine Abmahnung ca. 1.350,00 €) je Verfahren (es gab mehrere Anspruchsberechtigte) durchaus für angemessen gehalten.
Hinzu kommen noch Schadenersatzansprüche, die zwischen 100,00 € und mehreren tausend Euro liegen können, je nachdem was Streitgegenstand ist.
Die sehr unterschiedlichen Streitwerte und Schadenersatzansprüche zeigen, dass der Abgemahnte gut daran tut, den Fall eingehend von einem hierauf spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen. Gleiches gilt für die Abgabe der Unterlassungserklärung.
Bei Fragen steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung.