Die zweite Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen hat die Freie Hansestadt Bremen am 23.09.2010 verurteilt, es zu unterlassen, die Äußerung „Der ADAC fordert zum Rechtsbruch auf“ zu wiederholen. Gegenstand des Verfahrens war die gegenüber dem Weser-Kurier gemachte Aussage des Pressesprechers des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa „Der ADAC fordert zum Rechtsbruch auf. Vorangegangen waren mehrere Artikel im Weser-Kurier, die sich mit der Einrichtung einer Umweltzone im Bremer Stadtgebiet und der Sanktionierung des Befahrens der Umweltzone ohne vorgeschriebene Plakette befassten. Beide Parteien vertraten in einer vom Weser-Kurier wiedergegebenen Kontroverse unterschiedliche Rechtsauffassungen zu der Frage, ob den Haltern von Kraftfahrzeugen die Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, wenn im Rahmen von Kontrollen des ruhenden Verkehrs bei Verstößen zwar die Halter, aber nicht die Fahrer ermittelt werden können. In diesem Zusammenhang fiel die vom ADAC beanstandete Äußerung des Pressesprechers. Der ADAC sieht in der Äußerung eine diffamierende Darstellung und eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus § 823 BGB i.V.m Art 1,2 GG, das auch für ihn als juristische Person gelte. Die Freie Hansestadt Bremen berief sich auf Meinungsäußerungsfreiheit. Eine unzulässige Schmähkritik liege hier nicht vor. Das Gericht gab dem ADAC nun Recht.