Den meisten dürfte mittlerweile bekannt sein, dass die öffentliche Zugänglichmachung von Kartenausschnitten von Stadtplänen und anderem geschützten Kartenmaterial eine Urheberrechtsverletzung darstellt und dementsprechend (etwa durch Abmahnung) verfolgt werden kann. In einer neueren Entscheidung hat das OLG Hamburg, Urteil vom 09.04.2008, Az.: 5 U 124/07 klargestellt, dass eine öffentliche Zugänglichmachung – und damit ein Verstoß – auch dann vorliegt, wenn der Verletzter kein Interesse mehr an dem Werk hat und den Link auf das Werk bereits in seiner Internetseite gelöscht hat, er es aber versäumt hat, dass Werk vollständig aus seinem Internetauftritt zu beseitigen, so dass es beispielsweise durch die Eingabe von einschlägigen Suchbegriffen über Suchmaschinen Dritter zur Verfügung steht.
Es kann daher nur dringend der Rat gegeben werden, bei der Aktualisierung der Webeseiten darauf zu achten, dass insbesondere nach Abgabe entsprechender Unterlassungserklärungen der Verstoß auch tatsächlich restlos beseitigt wird, da ansonsten Vertragsstrafen drohen die in Höhe von mehreren tausend Euro Bereich liegen.