29. Dezember 2008
Kurzmitteilung: Für die Verbrauchereigenschaft im Sinne des § 13 BGB kommt entscheidend darauf an, zu welchem Zweck die Ware erworben wurde. Es ist insoweit unerheblich, ob die Ware an eine Fimenadresse verschickt wird. Dieses geschieht oft nur aufgrund einer Abwicklungserleichterung, AG Hamburg-Wandsbeck. Urteil vom 13.06.2008, Az.: 716A C 11/08.