Die Staatsanwaltschaft Bremen muss doch ermitteln, so das Oberlandesgericht Bremen. Das Merkmal des „Verbreitens“ des § 17 UrhG kann unter bestimmten Voraussetzungen auch für ausländische
Firmen gelten, so wie im vorliegenden Fall.
Ausgangssituation war, dass die Inhaberin ausschließlicher Lizenzrechte an einer Lampe Kenntnis davon erlangt hatte, dass ein ausländisches Unternehmen täuschend echt wirkende Plagiate auch nach Deutschland verkauft. Dies wurde auch durch einen Testkauf bestätigt. Daraufhin stellte die Lizenznehmerin Strafantrag gegen die ausländische Firma wegen Urheberrechts- und Markenrechtsverstößen.
Die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft Bremen stellte das Verfahren jedoch ein. Ohne weitere Ermittlungen aufgenommen zu haben begründete die Staatsanwaltschaft ihre Entscheidung damit, dass § 106 UrhG und § 143 MarkenG ein Handeln im inländischen geschäftlichen Verkehr voraussetzten. Da die betreffende Firma ihren Sitz in Irland habe, komme eine Strafbarkeit also nicht in Betracht.
Die Beschwerde der Lizenznehmerin lehnte die Generalstaatsanwaltschaft mit gleicher Begründung ab, sodass die Lizenznehmerin Antrag nach § 172 Abs. 2 StPO auf gerichtliche Entscheidung stellte.
Das Oberlandesgericht Bremen verdonnerte nun die Staatsanwaltschaft, Ermittlungen aufzunehmen. Allein die Tatsache, dass das betreffende Unternehmen seinen Firmensitz in Irland habe, reiche nicht, um nicht zu ermitteln. Vielmehr war das Oberlandesgericht der Ansicht, dass sich auch ausländische Firmen einer Urheberrechtsverletzung strafbar machen können, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Hierzu verwies das Gericht auf Rechtsprechung von EuGH. Dort heißt es in dem Urteil vom 21.06.2012, AZ: C-5/11 (vgl. BeckRS 2012, 81277, GRUR 2012, 817-819):
„ […] dass ein Händler, der seine Werbung auf in einem bestimmten Mitgliedstaat ansässige Mitglieder der Öffentlichkeit ausrichtet und ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten schafft oder für sie zur Verfügung stellt und diese Mitglieder der Öffentlichkeit so in die Lage versetzt, sich Vervielfältigungen von Werken liefern zu lassen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat urheberrechtlich geschützt sind, in dem Mitgliedstaat, in dem die Lieferung erfolgt, eine Verbreitung an die die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/ EG vornimmt.“
Diese Voraussetzungen erfüllt die verdächtige Firma, so das Oberlandesgericht. Sie bewirbt gezielt auch Kunden in Deutschland und bietet auch den Transport von Möbeln nach Deutschland an. Die durch den Testkauf vorgelegte Rechnung ist in einwandfreiem Deutsch verfasst. Außerdem ist eine deutsche Service-Nummer angegeben. Damit lag ein Verbreiten i.S.d. § 17 UrhG vor, ein Anfangsverdacht war begründet. Damit hätte die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufnehmen müssen.
Der Einwand, dass die §§ 172ff StPO keine Grundlage dafür bieten, überhaupt Ermittlungen anzustellen, lies das Oberlandesgericht nicht gelten. Wenn Staatsanwaltschaften gar nicht, oder völlig unzureichend ermittelten, komme auch ausnahmsweise in Betracht, dass das Gericht Ermittlungen anordnen kann. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck des Klageerzwingungsverfahrens. Richtig ist zwar, dass das Klageerzwingungsverfahren grundsätzlich nur eine Kontrollfunktion bieten solle für die Fälle, in denen die Staatsanwaltschaften Ermittlungen aufgenommen haben, aber das Verfahren dann nach Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens unter Berücksichtigung des Ermittlungsergebnisses eingestellt haben.
Würden die §§ 172 ff StPO ins Leere laufen, wenn eine Staatsanwaltschaft überhaupt keine oder offensichtlich unzureichende Ermittlungen vorgenommen hat, würde diese Kontrollfunktion ausgehebelt werden. In solchen Fällen seien die Gerichte ausnahmsweise befugt, von den Staatsanwaltschaften die Aufnahme weiterer Ermittlungen zu verlangen. Ein solches Ergebnis könne auch nicht mit dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG in Einklang gebracht werden.
Die Staatsanwaltschaft wird nun also doch ermitteln müssen. Sie bleibt zugleich Herrin des Verfahrens, auch nach der Anordnung des Gerichts. Wenn sie das Verfahren allerdings erneut einstellen möchte, bedarf es diesmal einer etwas ausführlicheren Begründung.